Abschnitt I. Allgemeines
§ 1 Allgemeines, Kaufmannseigenschaft des Mieters
- Die Kundenvertragsbedingungen für Mietverträge (KVM) finden auf alle Mietverträge über Geräte zwischen der ma-edv GmbH, Irsham 68, 94081 Fürstenzell, als Vermieter, nachstehend in Kurzform „Vermieter“ genannt, und den Vertragspartner als Mieter, nachstehend in Kurzform „Mieter“ genannt, Anwendung, auch wenn bei künftigen Aufträgen kein Hinweis auf diese KVM erfolgt.
- Der Mieter erklärt als Kaufmann im Sinne des HGB zu handeln. Handelt der Mieter nicht als Kaufmann im Sinne des HGB, hat er den Vermieter unverzüglich in einer der Textform genügenden Art und Weise hierüber in Kenntnis zu setzen. Setzt der Mieter den Vermieter nicht gemäß Satz 2 darüber in Kenntnis als Verbraucher zu handeln, so wird er als Kaufmann behandelt.
- Der Mieter erkennt diese Geschäftsbedingungen mit Mietvertragsschluss an. Der Vermieter widerspricht sämtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters; diese sind für den Vermieter nicht verbindlich; dies gilt auch für den Fall, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters und des Vermieters nicht widersprechen.
- Mieter ist, wer die Durchführung des Auftrages schriftlich, mündlich oder in Textform veranlasst, auch wenn die Rechnungsstellung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Vermieter bei Auftragserteilung ausdrücklich darauf hinzuweisen. Handelt der Beauftragende ohne Vertretungsmacht, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Vermieter vermietet an den Mieter die Mietsache, welche vertragsgegenständlich in den Bereich der elektronischen Geräte fällt.
Abschnitt II. Mietvertrag
§ 2 Mietbeginn und -dauer, Verlängerung
- Die im Vertrag vereinbarte, nicht nach Absatz 2 verlängerte Mietzeit (Grundmietzeit) beginnt am Ersten des auf die Übernahme folgenden Kalendermonats. Die Grundmietzeit ist im Vertrag festgesetzt.
- Der Vertrag verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundmietzeit oder eines Verlängerungszeitraums Kündigung durch eine der Vertragsparteien erfolgt.
- Eine Kündigung ist erst zum Ende der Grundmietzeit möglich.
§ 3 Mietzins, Fälligkeit, Verzug, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Der monatliche Mietzins ist im Vertrag festgesetzt. Der Mietzins ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) geschuldet.
- Der Mietzins ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats porto- und gebührenfrei an den Vermieter oder an eine von diesem zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle, derzeit auf das Konto IBAN DE66 7404 0082 0626 7769 00, BIC COBADEFFXXX zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt.
- Im Fall des Verzugs des Mieters steht es dem Vermieter frei, die Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB in Höhe von 40,00 € geltend zu machen oder Mahngebühren zu verlangen. Die Gebühr pro Mahnung, die der Textform genügt, beträgt 3,00 €. Soweit der Vermieter zunächst Mahngebühren und anschließend die Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB verlangt, werden die entstandenen Mahngebühren auf die Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5. S. 1 BGB angerechnet; dies gilt nicht, wenn nach Erhebung der Schadenspauschale ein Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister mit der Betreibung der Forderung beauftragt wird, mit der sich der Mieter in Verzug befindet.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte kann der Mieter nicht gegen die Mietforderung des Vermieters geltend machen, soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 4 Außerordentliche Kündigung
- Ein Kündigungsrecht des Mieters nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB besteht nicht, soweit nicht eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Eine Nachbesserung oder Nachlieferung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen ein anderes ergibt. Eine Nachbesserung oder Nachlieferung gilt auch dann als fehlgeschlagen, der Vermieter die Nachbesserung oder Nachlieferung pflichtwidrig verweigert. Die Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ist unabhängig der Sätze 1 bis 3 nur zulässig, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht unerheblich ist oder - bei deren Unerheblichkeit - wenn sie durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt wird.
- Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Vermieter ist insbesondere dann berechtigt das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn
- der Antrag gestellt wird, über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren zu eröffnen oder das Verfahren mangels Masse abgelehnt wird,
- der Mieter die Mietsache beschädigt und trotz Fristsetzung den Schaden nicht beseitigt und der Vermieter nicht innerhalb von 14 Tagen in einer der Textform genügenden Art und Weise erklärt, den Schaden auf Kosten des Mieters zu beseitigen,
- die Leistung der Miete endgültig und ernsthaft verweigert.
§ 543 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
- Die Erklärung der außerordentlichen Kündigung muss wenigstens der Textform genügen.
§ 5 Ordentliche Kündigung
- Eine Kündigung ist erst zum Ende der Grundmietzeit möglich.
- Der Vertrag verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundmietzeit oder eines Verlängerungszeitraums Kündigung durch eine der Vertragsparteien erfolgt.
- Die Erklärung der Kündigung muss wenigstens der Textform genügen.
Abschnitt III. Mietsache, Mängel und Schäden, Haftung
§ 6 Veränderungen an der Mietsache
- Änderungen an der Mietsache durch den Mieter, insbesondere Ein-, Um- oder Ausbauten an der Mietsache insbesondere von Komponenten der Mietsache oder Entfernen solcher Komponenten sind dem Vermieter in einer der Textform genügenden Art und Weise anzuzeigen und sind ausschließlich nach vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Vermieters zulässig. Zur Wirksamkeit der Erklärung der Einwilligung durch den Vermieter bedarf diese wenigstens der Textform.
- Bei Einwilligung durch den Vermieter nach Absatz 1 ist der Mieter für die Änderungen allein verantwortlich. Etwaige Kosten für Änderungen durch den Mieter nach Absatz 1 sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an der Mietsache, die im Zusammenhang mit einer Änderung gemäß Absatz 1 entstehen; dies gilt auch, wenn der Vermieter die Einwilligung nach Absatz 1 erklärt hat.
- Ausgebaute Komponenten bleiben auch nach Einwilligung nach Absatz 1 im Eigentum des Vermieters und sind auf Verlangen durch den Mieter herauszugeben. Eingebaute Komponenten bleiben auch nach Einwilligung nach Absatz 1 im Eigentum des Mieters.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Änderungen an der Mietsache vor Rückgabe der Sache zu entfernen und den Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt des Mietbeginns wieder herzustellen. Der Vermieter hat Wertsteigerungen durch Änderungen gemäß Absatz 1 nicht im Wert zu ersetzen; dies gilt nicht, wenn der Vermieter in einer wenigstens der Textform genügenden Art und Weise erklärt, die Mietsache mitsamt der Änderungen zurückzunehmen und für die Wertsteigerung Wertersatz zu leisten und wenn die Höhe des Wertersatzes vor Rückgabe durch Vermieter und Mieter vereinbart wurde.
§ 7 Mängel und Schäden
- Zeigt sich bei Überlassung oder im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
- Ist ein vom Vermieter zu vertretender Mangel bei Überlassung vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, so hat der Vermieter diesen Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung, Reparatur oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
- Für die Mangel- und Schadensbeseitigung nach Absatz 2 sichert der Vermieter eine Reaktionszeit von zwei Werktagen zu. Zur Mangel- und Schadensbeseitigung an der Mietsache ist der Vermieter oder eine von diesem beauftragte Person nach Absprache mit dem Mieter berechtigt, die Räumlichkeiten des Mieters zu betreten.
§ 8 Haftung des Vermieters
- Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen.
- Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung der Mietsache ergeben oder durch verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe der Mietsache entstehen, wenn diese nicht Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, sind oder sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, sind.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, (wesentliche Vertragspflichten) bleibt unberührt.
- Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auf die Summe des Jahresmietzinses beschränkt. Eine etwaige Haftung bei eventuellem Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre. Absatz 2 und Absatz 3 bleiben von Absatz 4 unberührt; Schadenersatzansprüche aus Absatz 2 und Absatz 3 werden insoweit nicht beschränkt.
Abschnitt IV. Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters
§ 9 Verantwortungsbereich des Mieters
- Es liegt im Verantwortungsbereich des Mieters sicherzustellen, dass die Mietsache entsprechend der technischen und notwendigen Begebenheiten räumlich und technisch installiert sowie betrieben werden kann.
- Es liegt im Verantwortungsbereich des Mieters sicherzustellen, dass die notwendigen räumlichen und infrastrukturellen Installationsvorbereitungen sowie die Stromversorgung für die Mietsache sichergestellt sind. Der Mieter hat die Installationsrichtlinien des Herstellers der Mietsache und die jeweiligen technischen Fachnormen zu berücksichtigen.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Zeigt sich bei Überlassung oder im Laufe der Mietzeit ein Mangel der oder eine Störung an der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
- Der Mieter hat die Betriebskosten der Mietsache, insbesondere Strom, Austausch von Verschleiß- und Verbrauchsmaterialien, Wartung und Instandhaltung sowie die Kosten der Reinigung zu tragen. Ferner ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der von ihm zu vertretenden Reparaturen der Mietsache zu tragen.
- Dem Mieter wird angeraten, in eigener Verantwortung Versicherungsschutz für die Mietsache anzustrengen. Eine solche Versicherung sollte Aspekte der ordnungsgemäßen Rückgabe, Schäden wie insbesondere aus Überspannung, Vandalismus oder Diebstahl umfassen. Bei Abschluss einer solchen Versicherung liegt die Abwicklung des Versicherungsfalls im Aufgabenbereich des Mieters. Absatz 5 stellt weder eine Obliegenheit noch eine Vertragspflicht dar.
§ 10 Benutzung der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte
- Der Mieter ist ausschließlich dazu berechtigt, die Mietsache zu dem vertraglich bestimmten Zweck zu nutzen. Eine Nutzungsänderungen sind dem Vermieter in einer der Textform genügenden Art und Weise anzuzeigen und sind ausschließlich nach Einwilligung des Vermieters zulässig. Zur Wirksamkeit der Erklärung der Einwilligung durch den Vermieter bedarf diese wenigstens der Textform.
- Der Mieter ist ohne die Einwilligung des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten; zur Wirksamkeit der Erklärung der Einwilligung durch den Vermieter bedarf diese wenigstens der Textform. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt; es wird insbesondere dann vermutet, dass in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, wenn der Mieter nicht Auskunft über die Person des Untermieters gibt, nicht über die Untermietbedingungen Auskunft erteilt oder nicht Auskunft über die Bonität des Untermieters erteilt; der Untermietvertrag hat eine Klausel zu enthalten, wonach der Untermietvertrag endet, sobald der Hauptmietvertrag endet.
- Der Vermieter kann die Einwilligung zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte von der Zahlung eines angemessenen Zuschlags und / oder Auflagen abhängig machen. Der Vermieter kann eine Einwilligung nach Satz 1 widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, der Mieter mit der Zahlung des Zuschlags in Verzug gerät oder die Mietsache beeinträchtigt wird.
- Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Einwilligung zur Überlassung erteilt hat.
- Vermietet der Mieter die Mietsache ohne Einwilligung des Vermieters oder überlässt sie ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten zum Gebrauch, so kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Einwilligung vorgelegen hätten. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht, wenn der Mieter rehzeitig in einer der Textform genügenden Art und Weise beim Vermieter die Einwilligung zur Untervermietung erbeten hat und die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Einwilligung vorgelegen haben.
§ 11 Haftung des Mieters
- Verletzt der Mieter eine Pflicht aus dem Mietverhältnis, insbesondere die ihm obliegenden Obhuts‑, Sorgfalts- und Anzeigepflichten, so kann der Vermieter Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass der Mieter die Mietsache unsachgemäß behandelt. Der Mieter hat auch dann Schadenersatz zu leisten, wenn der Schaden durch dessen Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die die Mietsache mit seinem Willen nutzen, verursacht wurde.
- Es wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, wenn die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich liegt.
- Der Mieter ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 verpflichtet, den Schaden unverzüglich zu beseitigen. Verletzt der Mieter diese Pflicht aus Satz 1 und kommt der Mieter dieser Pflicht auch nach Mahnung des Vermieters, die der Textform genügen muss, nicht innerhalb angemessener Frist nach, so ist der Vermieter berechtigt, den Schaden auf Kosten des Mieters zu beseitigen. Die Pflicht des Mieters aus § 9 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 12 Rückgabe der Mietsache
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses mit allen Bestandteilen und dem Zubehör sowie der technischen Spezifikationen auf seine Kosten zurück zu geben. Vor Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, von der Mietsache sämtliche Software und Daten zu löschen, für welche dem Vermieter kein Nutzungsrecht zusteht. Es liegt in der Verantwortung des Mieters vor Löschen der Software und Daten auf geeigneten anderen Medien zu sichern. Nach Rückgabe übernimmt der Vermieter keine Haftung für Daten oder Software, welche der Mieter auf der Mietsache abgespeichert hatte. § 6 Absatz 4 bleibt unberührt.
- Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Ist die Rückgabe der Mietsache für den Mieter unmöglich, so kann der Vermieter neben der Dauer der Vorenthaltung nach Absatz 2 als Schadenersatz den Wiederbeschaffungswert der Mietsache in Höhe des Neupreises geltend machen.
Abschnitt V. Schlussbestimmungen
§ 13 Textformerfordernis
- Sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter in Hinblick auf diese KVM getroffen werden, bedürfen der Textform, soweit in diesen KVM nicht ein anderes geregelt ist; dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.
- Das Textformerfordernis wird nicht dadurch gewahrt, dass sich der Mieter gegenüber dem Vermieter in einer der Textform genügenden Art und Weise erklärt und der Vermieter dem Inhalt der Erklärung des Mieters nicht widerspricht (kaufmännisches Bestätigungsschreiben); § 362 Abs. 1 HGB ist insoweit ausgeschlossen.
§ 14 Gerichtsstand und Rechtswahl
- Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Vermieters Erfüllungsort.
- Für alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt, im ersten Rechtszug das Gericht des Ortes des Geschäftssitzes des Vermieters zuständig.
- Es gilt materielles deutsches Recht, soweit der Mieter und der Vermieter nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart haben. Das UN-Kaufrecht und die Kollisionsnormen des EGBGB finden keine Anwendung.